Entwässerungssatzung
Satzung
zur Änderung der Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung des
Kanalisations-Zweckverbandes „Schwarzachgruppe“ vom 30. Oktober 2012
Aufgrund Art. 22 Abs. 2 und Art. 26 Abs. 1 Satz 1 KommZG sowie Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Kanalisations-Zweckverband „Schwarzachgruppe“ folgende Satzung zur Änderung der Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung vom 30. 10. 2012
§ 1
Änderung von Vorschriften
(§ 17 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
(2) 1Der Zweckverband kann eingeleitetes Abwasser jederzeit, auch periodisch untersuchen lassen. 2Auf die Überwachung wird in der Regel verzichtet, soweit für die Einleitung in die Sammelkanalisation eine wasserrechtliche Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde vorliegt, die dafür vorgeschriebenen Untersuchungen aus der Eigen- oder Selbstüberwachung ordnungsgemäß durchgeführt und dem Zweckverband vorgelegt werden. 3Der Zweckverband kann verlangen, dass die nach § 12 Abs. 3 eingebauten Überwachungseinrichtungen ordnungsgemäß betrieben und die Messergebnisse vorgelegt werden.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.04.2015 in Kraft.
Schwarzenbruck, den 25. März 2015
Kanalisations-Zweckverband
„Schwarzachgruppe“
Meyer
1. Vorsitzender